Neue Anti-Corona-Virus-Maßnahmen der spanischen Regierung

Neue Anti-Corona-Virus-Maßnahmen der spanischen Regierung

Gran Canaria; 21.03.20 – – Der folgende Text stammt vom Rechtsanwalt Perez-Alonso und wurde UNKORRIGIERT im originalen Wortlaut übernommen:

BERICHT VOM RECHTSANWALT JOSÉ ANTONIO PÉREZ ALONSO (www.kanzleiperezalonso.com).

“ÜBERSICHT ÜBER DIE NEUEN MASSNAHMEN DER REGIERUNG FÜR DEN SCHUTZ DER SPANISCHEN WIRTSCHAFT UND DEN ARBEITNEHMERN WÄHREND DER CORONAVIRUS KRISE”.

Die Coronavirus Krise wird leider voraussichtlich mehrere Wochen, oder vielleicht sogar Monate anhalten. Die persönlichen Folgen werden schmerzhaft sein, aber die wirtschaftlichen werden sicherlich auch katastrophal sein. Man schätzt, am Ende der Krise könnten wir in etwa 20% unseres Bruttosozialproduktes verloren haben, und die spanische Staatsverschuldung wird wahrscheinlich um 10-20% gewachsen sein; aber eigentlich ist alles immer noch zu ungewiss. Damit nach dem Ende der Pandemie die Wirtschaft sich wieder so schnell wie möglich erholt, und damit die einfachen Bürger diese außerordentliche Krise überstehen können, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die insgesamt sage und schreibe ca. 200 Milliarden Euro bewegen sollen. Sie sind allerdings zu umfangreich und kompliziert, um sie hier alle zu erläutern. Hier folgt nur eine sehr kurze, und ich hoffe verständliche, Zusammenfassung der wirtschaftlichen Maßnahmen die von der spanischen Regierung ergriffen worden sind, um die Wirtschaft, die Selbstständigen, die Firmen und die Arbeitnehmer vor den Folgen der großen Coronavirus-Krise zu schützen. Um die richtigen Entscheidungen für die eigene Firma oder das Eigene Geschäft zu treffen, empfehle ich natürlich eine persönliche Beratung. Diese Info darf also nicht eine eingehende Beratung im Einzelfall ersetzen.
Diese außerordentlichen Maßnahmen sind provisorisch und gelten natürlich nur, solange die Coronavirus-Krise anhält.
Bei der Anwendung dieser außerordentlichen Maßnahmen der Regierung müssen die Firmen darauf aufpassen, dass:
– bestimmte Arbeiter nicht diskriminiert werden (z.B. man entlässt provisorisch nur die schwangeren Frauen, oder nur Frauen, oder in Gewerkschaften eingetragenen Angestellten, usw.).
– Die Kündigungen oder Arbeitszeitenkürzungen dürfen nur beantragt werden, wenn sie notwendig bzw. zweckmäßig sind. Das Arbeitsamt kann das prüfen, und eventuell den Antrag ablehnen, wenn diese Notsituation nicht gegeben ist.

1.- KRISENBEDINGTE PROVISORISCHE KÜNDIGUNGEN. („ERTEs, expedientes de regulación temporal de empleo”).

Schon vor der Krise gab es „EREs“ („expedientes de regulación de empleo“, also Fälle, die im Gesetz geregelt sind, bei denen die Firmen Ihren Angestellten kündigen können oder deren Arbeitszeit verkürzen können, wenn sie in eine Notlage geraten, oder wenn es eine schwere Krise gibt), und ERTEs, also Verfahren für die provisorische Regulierung der Arbeitsverhältnisse. Das Neue ist, dass die Regierung anerkannt hat, dass die Alarmsituation wegen der Coronavirus-Krise als solche in vielen Bereichen der Wirtschaft bereits eine Notlage darstellt. Außerdem werden in diesen ERTEs die Bedingungen für die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite flexibler gestalten, und die Folgen sind auch etwas vorteilhafter geworden.
– Die Arbeitgeber können ihren Angestellten provisorisch kündigen da wo die Regierung beschlossen hat, dass ihre Geschäfte geschlossen werden müssen, oder wenn wegen der Krise viel weniger Kunden erscheinen können, oder wenn einige Angestellten an Coronavirus erkranken, oder das Gesundheitsamt beschließt, dass ihre Geschäfte geschlossen werden müssen.
– Dafür hat man eine schnelle Prozedur geschaffen. Sollte das Amt nicht innerhalb einer kurzen Frist antworten, gilt der Antrag sogar als stillschweigend genehmigt. Die Maßnahmen gelten dann ab den Tag der Antragstellung.
– Die Firmen, die Angestellten wegen der Krisensituation die Arbeitsverträge suspendieren, werden keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Angestellten zahlen (oder nur ¼ der normalen, wenn die Firma mehr als 50 Angestellten hat). Bisher war es so, die Firmen durften diese Angestellten in Krisensituationen provisorisch kündigen, mussten aber weiter die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
– Diese Hilfe für die Arbeitgeber hängen von der Bedingung ab, dass die Firma alle Angestellten in den sechs Monaten nach dem Ende der Krisenzeit behält. Sonst wird der Arbeitgeber die ganzen nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen doch zahlen müssen.
– Während dieser Zeit darf der arbeitslose Angestellte sich woanders einen anderen Job suchen (aber ohne mit seiner Firma zu konkurrieren) und für eine andere Firma arbeiten. Diese Zeit zählt nicht um das Recht auf Urlaub entstehen zu lassen. Diese Zeit zählt aber doch um festzustellen, wie lange der Arbeiter in der Firma ist (was wichtig ist, zum Beispiel, um die Entschädigungen bei einer möglichen zukünftigen Kündigung zu kalkulieren). Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers gelten während dieser Zeit als bezahlt (was wichtig ist, zum Beispiel für die Renten, das Arbeitslosengeld, usw.).

https://www.uso.es/erte-por-causa-de-fuerza-mayor-durante-…/

2.- KURZARBEIT.

– Die Coronavirus-Krise wird auch als Grund akzeptiert, um auf Antrag der Firma zu beschließen, dass die Angestellten weniger arbeiten sollen und Ihre Löhne entsprechend gekürzt werden. Wenn die Firma entscheidet, dass die Angestellten weniger Stunden am Tag arbeiten sollen, dann erhalten sie vom Arbeitsamt anteiliges Arbeitslosengeld.
– Die Angestellten dürfen aber auch eine kürzere Arbeitszeit (mit entsprechend weniger Lohn) verlangen, wenn sie Kinder unter 12 Jahren betreuen müssen (die nicht mehr in die Schule können) oder nahe Verwandten die auf deren Hilfe angewiesen sind. Alternativ kann der Angestellte verlangen, dass man seine Arbeitszeiten ändert, oder dass er flexibel arbeiten kann, oder dass er zu Hause arbeiten kann, oder dass er in einem anderen Ort arbeitet, wo die Firma auch eine Arbeitsstelle hat.
– Der Erlass der Sozialversicherungsbeiträgen gilt auch für die Fälle in denen die Arbeitgeber beschließen, dass Angestellten krisenbedingt weniger arbeiten müssen, aber dann natürlich anteilsmäßig.

https://sincro.com.es/…/asi-queda-el-derecho-de-adaptacion…/

3.- ERLASS DER SOZIAVERSICHERUNGSBEITRÄGEN.

Die Firmen oder die Selbständigen die mehr als 75% ihres Geschäftsvolumens verlieren werden, können den provisorischen Erlass der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Die Selbständigen müssen aber dafür angemeldet bleiben (Achtung, wenn Sie von der sogenannten „Sozialversicherungs-Flat Rate“ profitieren und sich abmelden, verlieren Sie danach das Recht, weiter von dieser Fall Rate Gebrauch zu machen).

4.- ARBEITSLOSENGELD:

Die Angestellten denen provisorisch wegen eines ERTE gekündigt werden (siehe Punkt 1), erhalten das Arbeitslosengeld („prestación por desempleo“), auch wenn sie nach der bisherigen Gesetzgebung nicht ausreichend Zeit gearbeitet und beigetragen hätten, um dieses Recht zu erwerben. Außerdem, die Zeit in denen sie das Arbeitslosengeld erhalten wird nichtabgezogen von der Zeit in der sie in der Zukunft das „normale“ Arbeitslosengeld erhalten, wenn es später zu einer normalen, endgültigen Kündigung kommen sollte. Bei dem sogenannten „subsidio por desempleo“ (Arbeitslosenhilfe für bestimmte Arbeitslose, nachdem sie das normale Arbeitslosengeld erhalten haben), verlängern sich die Zahlungen, auch wenn man diese Verlängerung nicht beantragt hat, und wenn (bei den Arbeitern die mehr als 52 Jahr alt sind) sie nicht die Einkommensteuererklärung einreichen können.

https://www.uso.es/tramitacion-de-prestaciones-y-subsidios…/

5.- ARBEITSLOSENGELD FÜR SELBSTSTÄNDIGE („PRESTACIÓN POR CESE DE ACTIVIDAD“).

Die Selbständigen durften bis Ende 2019 freiwillig einen kleinen Zuschlag zu deren Sozialversicherungsbeiträgen zahlen, wenn sie „Arbeitslosengeld“ bekommen wollten im Fall, dass sie mit ihrem Geschäft endgültig aufhören mussten. Ab Januar 2020 wurde diese Versicherung allerdings obligatorisch. Die Bedingungen waren aber so hart, dass bisher kaum jemand dazu gekommen ist. Nichtsdestotrotz ist diese Möglichkeit immer noch da.
Was neu ist, ist dass diese Selbständige, die ihre Geschäfte aufgrund von Befehlen der Regierung schließen mussten, oder mehr als 75% ihres Umsatzes verloren haben, eine finanzielle Unterstützung beantragen dürfen (70% der Bemessungsgrundlage, also im Normalfall erhalten sie ca. 601 €). Um diese Hilfe zu erhalten muss man aber anscheinend weiter angemeldet bleiben, und keine Schulden bei der Sozialversicherung haben oder sie vorher zu bezahlen. Es ist noch unkla r ob man weiter die Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss (fast 300 € in der Regel), aber anscheinend nicht. Die Kanarische Regierung hat angekündigt, dass sie dazu 30% de Bemessungsgrundlage bezahlen will sodass diese Selbständige 100% der Bemessungsgrundlage (also in der Regel ca. 900 €) erhalten; allerdings ist das bisher noch nicht offiziell beschlossen worden. Nach dem Erhalt dieser Hilfe kann man weiter die Sozialversicherungs-Flatrate erhalten, wenn man sie vorher erhielt.

https://www.libremercado.com/…/estado-de-alarma-como-solic…/
https://www.eleconomista.es/…/Las-claves-para-cobrar-la-pre…

6.- ANDERE MÖGLICHE MASSNAHMEN, AUF FREIWILLIGER BASIS.

Die Firmen dürfen ihre Angestellten nicht jetzt gerade zwangsweise beurlauben. Die Zeit, an der jeder den Urlaub erhält, muss wie immer mit den Angestellten verhandelt werden. Im Falle, dass man sich nicht einigt, entscheidet der Richter. Trotzdem ist zu erwarten, dass viele Angestellten ihren Firmen entgegenkommen und sich doch jetzt Ihren Urlaub nehmen.
Die Firmen können auch freiwillige Suspendierungen der Arbeitsverträge mit ihren Angestellten abschließen, ohne Zahlung, oder provisorische Arbeitszeitenkürzungen.
Man kann auch mit den Angestellten vereinbaren, dass man eine sogenannte „bolsa de horas“ bildet, also eine Ansammlung von Arbeitsstunden, an denen jetzt nicht gearbeitet wird, die aber sowieso bezahlt werden; und nach Ende der Krise muss man dann diese Stunden dazu arbeiten.
Man kann auch mit den Angestellten vereinbaren, dass sie „Home Office“ machen. Die Firmen sind dazu verpflichtet geworden, sich anzustrengen das zu etablieren, wenn möglich. Es sind Subventionen genehmigt worden, um diese Kosten teilweise zu decken.

7.- SUSPENDIERUNG DER ZAHLUNG DER HYPOTHEKEN.

Darlehensnehmer, sowie Bürgen, dürfen diese Suspendierung der Zahlung von Raten ihrer hypothekarischen Darlehen bei den Banken beantragen.
Bedingungen:
– Das Darlehen muss für den Erwerb einer Wohnung aufgenommen worden sein, wo man den Hauptwohnsitz hat.
– Der Antrag muss bei der Bank gestellt werden, bis spätestens den 2.5.2020.
– Der Antragsteller muss arbeitslos geworden sein, oder ein Selbständiger, der erheblich weniger umgesetzt hat oder verdient hat
– Die Rate plus seine Wasser, Strom und Internetkosten muss mindestens 35% der Einkommen der Familie erreichen.
– Die Einkommen der Familie dürfen gewisse Grenzen nicht übertreffen (1.613,52 € im Monat, oder etwas mehr wenn man Kinder hat oder ältere Menschen oder Behinderte Mitglieder der Familie)‬

https://www.economistjurist.es/…/moratoria-del-pago-de-hip…/

8.- SUSPENDIERUNG DER ZAHLUNG DER MIETEN.-

Das verlangen viele, aber ich muss sagen: Das ist in Frankreich beschlossen würden aber momentan nicht in Spanien. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die miete zu zahlen, sprechen Sie und verhandeln Sie mit dem Vermieter.

https://www.rtve.es/…/gobierno-no-decretado-m…/2010396.shtml

9.- IGIC ZAHLUNGEN.

Die Kanarische Regierung hat angekündigt (aber noch nicht offiziell beschlossen), dass die Zahlung der kanarischen Mehrwertsteuer des ersten Vierteljahres bis zum ersten Juni gemacht werden kann (statt bis zum 20 April).

https://www.eldiario.es/…/Gobierno-Canarias-destina-extraor…

10.- STUNDUNGEN VON STEUERZAHLUNGEN.

Die Steuererklärungen müssen wie immer in den üblichen Fristen gemacht werden.
Allerdings hat man die Bedingungen erleichtert, um Steuerschulden stunden lassen zu können:
Bedingungen:
– Nicht mehr als 6 Millionen Euro umgesetzt zu haben im Jahre 2019.
– Die Schuld darf maximal 30.000 € betragen.
– Man darf diesmal sogar die Abführung von Steuerabzügen stunden, also nicht nur von normalen Steuerschulden.
– Die Stundung kann 6 Monate betragen, die ersten drei sind zinslos.

https://www.abc.es/…/abci-hacienda-mantiene-calendario-y-ca…
https://www.abc.es/…/abci-coronavirus-guia-para-aplazar-imp…

11. KRANKENMELDUNGEN WEGEN CORONAVIRUS.-

Im Falle einer Krankenmeldung wegen Coronavirus, oder wenn man deshalb isoliert wird, erhält der Erkrankte Krankengeld genauso wie wenn er einen Arbeitsunfall erlitten hätte, und nicht nur wie wenn man an einer nicht beruflich bedingten Krankheit erkrankt.

https://elderecho.com/entra-vigor-la-norma-considera-los-ai…

12.- STAATLICH GARANTIERTE ICO-KREDITE.

Die Regierung wird 400 Millionen Euro bereitstellen damit Unternehmer und Firmen in bestimmten Bereichen von Banken staatlich garantierte Kredite bekommen, die sogenannten “céditos ICO” (ICO = Instituto de Crédito Oficial). Transportfirmen, Hotels und touristische Unternehmen, Gastronomiegewerbe (Restaurants, Bars…), Mietwagenverleihe, Reisebüros, Theater, Museen, Freizeitparks, Kinos, unter anderen werden Zugang zu diesen ICO-Krediten haben.

https://cincodias.elpais.com/…/econo…/1584391746_897383.html

13.- LISTE DER WICHTIGSTEN NEUEN ERLÄSSE, mit dem entsprechenden Link zum Staatsanzeiger BOE:

 Real Decreto-ley 6/2020, de 10 de marzo.
https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-3580

 Real Decreto Ley (königliche Dekret, Erlass) Nr. 7/20 “de medidas urgentes para responder al impacto económico del COVID 19” .
https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-3434

 Real Decreto 465/20. Am 14.3.2020 wurde die „Alarmsituation“ erklärt und eine Quarantäne bzw. Haussperre deklariert, sowie die Schließung der meisten Geschäfte verordnet.
https://boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-3828

 Real Decreto Ley 8/2020 de 18.3.2020.
https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-3824

Mich würde freuen, wenn Sie der Bericht interessiert hat, wenn Sie darin ein bisschen Orientierung gefunden haben, und noch mehr, wenn er Ihnen weitergeholfen hat. In unserer Kanzlei fühlen wir uns als ein nützlicher Teil unserer Gesellschaft, und fühlen uns besonders unseren deutschsprachigen Touristen und Residenten verpflichtet. Auch in dieser schwierigen Zeit steht Ihnen unsere Anwaltskanzlei und Steuerberatung Ihnen und Ihrer Firma zur Seite!

Mit freundlichen Grüßen,
JOSÉ ANTONIO PÉREZ ALONSO, ABOGADO- RECHTSANWALT

WWW.KANZLEIPEREZALONSO.COM
Avenida de Bonn 23, Edificio Tinache, bajo, locales 1 y 2, 35100 Playa del Inglés. Tel 928 142445 – 659940160. kanzleiperez@gmail.com



Abbildung symbolisch

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