Phase 1 tritt für Kanaren ab 11.Mai in Kraft

Phase 1 tritt für Kanaren ab 11.Mai in Kraft

Madrid; 09.05.2020 – – Die angekündigte “Phase 1” tritt bereits am 11.05. für die Kanarischen Inseln in Kraft, statt wie erwartet erst am 18.5.

Hier finden Sie das köngliche Dekret im offiziellen Staatsanzeiger “BOE”.

Es ergeben sich somit folgende Änderungen:

  • Es ist erlaubt sich auf der Insel frei zu bewegen.
  • In einem privaten Pkw dürfen, bis zur zulässigen Personenzahl, alle Mitglieder desselben Hausstandes reisen. Andernfalls maximal 1 Beifahrer auf der Rücksitzbank und es besteht Maskenpflicht.
  • Es dürfen sich Gruppen bis zu maximal 10 Personen bilden, die nicht in dem selben Haushalt leben. Jedoch sind grundsätzlich die Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung einer Covid-19 Ansteckung einzuhalten (Mindestabstand von 2m, Husten- und Niessetickette)
  • Gottesdienste können besucht werden, sofern maximal ein Drittel der zulässigen Personen daran teilnehmen und es müssen besondere Abstandsregeln eingehalten werden und es besteht generell Maskenpflicht.
  • Die Maßnahmen für die Teilnahme an Beerdigungen werden gelockert. Es dürfen im Freien maximal 15 Personen und in geschlossenen Räumen maximal 10 Personen daran teilnehmen.
  • Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsunternehmen mit weniger als 400m2 Verkaufsfläche können öffnen, dürfen sich jedoch nicht in einem Einkaufszentrum befinden, außer wenn sie einen direkten Zugang von außen haben. Die maximale Personenzahl wird auf 30% reduziert. Zwischen den einzelnen Kunden muss ein Mindestabstand von 2m garantiert sein, ist dies nicht möglich darf sich immer nur 1 Kunde in dem Geschäft aufhalten. Es muss für Kunden über 65 Jahren eine separate Zeit  eingerichtet werden.
  • Auch Autohändler, TÜV-Stationen, Gartenzentren und Gärtnereien, unabhängig von der Größe ihres Ausstellungsbereiches, können wieder öffnen, müssen jedoch Termine vergeben und können nicht spontan besucht werden
  • Freiluftterrassen im Hotel- und Gaststättengewerbe können öffnen. Die maximale Belegung beträgt 10 Personen pro Tisch bzw. Tischgruppe. Die maximale Gesamtbelegung pro Lokal beträgt 50% der bisher zulässigen Gesamtkapazität. Zwischen den einzelnen Tischen oder Tischgruppen muss ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden. Die Terrassen dürfen nicht überdacht sein und maximal von 2 Wänden oder Mauern umgeben sein.
  • Museen können wieder eröffnen, jedoch nur zu maximal einem Drittel ihrer normalen Besucherkapazität.
  • Es steht den lokalen Behörden frei Flohmärkte unter freiem Himmel zu gestatten. Jedoch mit  maximal 25% der bisher zulässigen Stände und einer zulässigen Besucherzahl von 1/3 der vorher üblichen Personenzahl.
  • Freiluftsportanlagen können mit den festgelegten Einschränkungen für sportliche Aktivitäten geöffnet werden. Jeder Bürger, der Sport treiben möchte, einschließlich Spitzensportler, Hochleistungssportler, Profis, Verbände, Schiedsrichter oder Richter und technisches Personal der Verbände, hat Zugang zu ihnen, muss jedoch vorab einen Termin vereinbaren. Maximal 2 Personen zusammen und ohne physichen Kontakt. Als Freiluftsportanlage im Sinne der Verordnung gilt jede Freiluftsportanlage, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen oder offenen Gelände befindet, die kein Dach und keine Wände gleichzeitig hat und die Ausübung einer Sportart ermöglicht.  Swimmingpools und Wasserflächen sind ausgenommen.
  • In geschlossenen Sporteinrichtungen dürfen maximal 1 Sporttreibender pro Trainer und nach vorheriger Terminvereinbarung individuellen Sport treiben. Die Unmkleideräume und Duschen dürfen nicht benutzt werden.
  • Hotels und touristische Übernachtungseinrichtungen dürfen öffnen. Die Gemeinschaftseinrichtungen bleiben geschlossen. Die Benutzung von Schwimmbädern, Spas, Fitnessstudios, Miniclubs, Kinderbereichen, Diskotheken, Veranstaltungsräumen und allen ähnlichen Räumen, die für die Nutzung von Hotel- oder Touristenunterkünften nicht unbedingt erforderlich sind, ist nicht gestattet.
  • Aktivtourismus- und Naturaktivitäten können für Gruppen von bis zu zehn Personen von Unternehmen durchgeführt werden, die bei der entsprechenden zuständigen Verwaltung als Aktivtourismusunternehmen registriert sind.
  • Wo immer möglich, wird die Fortsetzung des Home-Office für diejenigen Arbeitnehmer gefördert, die ihre Arbeitstätigkeit von Zuhause aus verrichten können.

    Quelle/Übersetzung: tfservice.net
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