Neuer Covid-19-Gesetzeserlass für die Kanaren, gültig ab 06.09.2020
Rechtsanwalt Perez Alonso informiert:
ÜBERSETZUNG AUF DEUTSCH DES ERLASSES 14/20 VOM 4. SEPTEMBER, DER KANARISCHEN REGIERUNG, ÜBER DIE STRAFEN WEGEN MISSACHTUNG DER COVID-REGELUNGEN. DIESER ERLASS IST HEUTE IM BOLETÍN OFICIAL DE CANARIAS (http://www.gobiernodecanarias.org/boc/2020/182/001.html)VERÖFFENTLICHT WORDEN. AB MORGEN IN KRAFT AUF DEN KANAREN.
ÜBERSETZUNG AUF DEUTSCH DES ERLASSES 14/20 VOM 4. SEPTEMBER, DER KANARISCHEN REGIERUNG, ÜBER DIE STRAFEN WEGEN MISSACHTUNG DER COVID-REGELUNGEN. DIESER ERLASS IST HEUTE IM BOLETÍN OFICIAL DE CANARIAS (http://www.gobiernodecanarias.org/boc/2020/182/001.html)VERÖFFENTLICHT WORDEN. AB MORGEN IN KRAFT AUF DEN KANAREN.
Artikel 1.- Gegenstand.
Zweck dieses Gesetzeserlasses ist die Festlegung von Vorsichts- und Schutzpflichten, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sowie des Sanktionssystems, um die Einhaltung der Maßnahmen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die in den Bestimmungen oder Gesetzen zur Gesundheit der Bevölkerung enthalten sind, und die von der staatlichen oder regionalen Behörde als Folge des COVID-19 verabschiedet wurden.
Artikel 2 – Räumlicher Geltungsbereich.
Die im vorliegenden Gesetzesdekret enthaltenen Bestimmungen werden auf die Tatsachen, Handlungen oder Unterlassungen angewandt, die im räumlichen Geltungsbereich der Autonomen Region der Kanarischen Inseln begangen werden.
TITEL I
SORGFALTS- UND SCHUTZVERPFLICHTUNG, ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN UND KONTROLLE VOR DEM COVID-19.
Artikel 3 – Verantwortlichkeitspflicht.
Alle Bürger müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Risiken der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit sowie ihre eigene und die Exposition anderer gegenüber solchen Risiken zu vermeiden, und zwar in Übereinstimmung mit den von den Gesundheitsbehörden festgelegten Regeln und Empfehlungen.
2. Personen, die Empfehlungen oder Anweisungen für Quarantäne, Isolierung oder Diagnose von Fachleuten mit Funktionen der Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit erhalten, sind besonders verpflichtet, diese zu beachten.
3. Personen, die für jede Art von Einrichtungen, Räumlichkeiten und Räumen verantwortlich sind, sowie die Organisatoren und Förderer von Aktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art, de facto oder de jure, sind verpflichtet, Informationsmechanismen und Präventionsmaßnahmen einzurichten, die Kapazität zu respektieren und zu kontrollieren und die notwendigen Maßnahmen zu entwickeln, um die Gefahr einer Ansteckung mit COVID-19 in diesen Räumen oder Aktivitäten zu vermeiden.
4. Die im vorhergehenden Abschnitt genannten Personen müssen speziell Mittel zur Vefügung stellen, zur Information und Aufforderung der Nutzer und Mitarbeiter zur Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Verwendung von Masken, den Sicherheitsabstand zwischen Personen, die Handhygiene oder den Zustand oder die Trennung von Räumen sowie alle anderen von der Gesundheitsbehörde festgelegten Maßnahmen zur Eindämmung oder Verhinderung von COVID-19. Darüber hinaus müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Behörden über die wiederholte Nichteinhaltung oder den Widerstand gegen die Anwendung solcher Maßnahmen durch Nutzer oder Mitarbeiter zu informieren.
Artikel 4 – Überwachungs- und Kontrolltätigkeit.
1. Die Angehörigen der Gesundheitsberufe, denen man bei der Ausübung ihrer Funktionen als öffentliche Bedienstete Funktionen der Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit zugewiesen hat, werden auch den Status einer Gesundheitsbehörde zum Zwecke der Anweisung von Befehlen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID-19 haben.
2. Als Beauftragte der regionalen Gesundheitsbehörde gelten die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die in Ausübung ihrer Tätigkeit als öffentliche Bedienstete mit Aufgaben der Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit betraut sind, das gesamte Personal im Dienst der regionalen und lokalen Verwaltung, das Inspektionstätigkeiten durchführt, die kanarische Polizei und die lokalen Polizeikräfte, die von den lokalen Körperschaften abhängen, sowie die Staatssicherheitskräft.
3. Die Beamten, denen die entsprechenden Stellen diese Aufgaben übertragen, gelten auch als Beauftragte der Behörde für die Zwecke der Inspektion und Kontrolle der in diesem Gesetzesdekret festgelegten Maßnahmen.
TITEL II
SANKTIONSREGELUNG FÜR VERHALTENSWEISEN, DIE GEGEN DIE MAßNAHMEN VERSTOßEN.
PRÄVENTION.
KAPITEL I
VERANTWORTLICHE PERSONEN.
Artikel 5 – Verantwortliche Personen.
1. Natürliche oder juristische Personen, die sich an den in diesem Gesetzeserlass beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen beteiligen, haften für die in diesem Gesetzeserlass vorgesehenen Verwaltungsübertretungen.
2. Die Eigentümer von Einrichtungen, Räumlichkeiten und Räumen sowie die Organisator und formelle dder informelle Förderer von Aktivitäten und Veranstaltungen jeder Art haften für die in diesem Gesetzesdekret geregelten Ordnungswidrigkeiten, die von denjenigen begangen werden, die in die Einrichtung, den Raum, die Aktivität oder die Veranstaltung eingreifen, sowie von denjenigen, die ihrer Autorität unterstehen, wenn sie der Pflicht zur Information, zur Aufforderung oder zur Verhinderung der Zuwiderhandlung oder einer anderen in diesem Gesetzesdekret oder in den von der Gesundheitsbehörde erlassenen Vorschriften oder Rechtsakten festgelegten Pflicht nicht nachkommen.
3. Wenn der Täter minderjährig ist, haften die Eltern, Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vormünder bei Geldstrafen gesamtschuldnerisch.
4. Die natürlichen oder juristischen Personen, die soziale Dienstleistungen erbringen, die Eigentümer und Leiter von Einrichtungen, Heimen, Zentren und Wohnungen für soziale Dienstleistungen, haften gesamtschuldnerisch, wenn sie durch eine Handlung oder Unterlassung die Begehung von Straftaten durch Bewohner, Besucher oder Nutzer zulassen oder dulden.
KAPITEL II
VERSTÖSSE.
Artikel 6 – Verstöße.
1. Die in diesem Gesetzesdekret beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen stellen Verstöße dar, unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen oder sonstigen Haftung, die sich daraus ergeben können.
2. Verwaltungsübertretungen können als geringfügig, schwerwiegend und sehr schwerwiegend eingestuft werden.
A) Folgende gelten als geringfügige Verstöße:
1. Nichteinhaltung der Pflicht zum Tragen der Maske oder unsachgemäße Verwendung der Maske.
2. Die wiederholte Nichteinhaltung der Maskenpflicht oder der unsachgemäßen Verwendung einer Maske.
3. Die Nichteinhaltung der von der Gesundheitsbehörde zur Verhinderung von COVID-19 auferlegten Einschränkungen bezüglich des Rauchens, des Gebrauchs von Tabakinhalationsgeräten, Wasserpfeifen, Bongos, Shisha oder Ähnlichem.
4. Der Gruppenkonsum von Alkohol oder Drogen auf öffentlichen Straßen durch bis zu 10 Personen.
5. Weigerung, diagnostische Tests zum Nachweis von COVID-19 durchzuführen, die von medizinischem Fachpersonal mit Funktionen zur Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit verschrieben wurden.
6. Nichteinhaltung von Vorschriften oder Anordnungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die zur Verhinderung von COVID-19 erlassen wurden.
7. Die Nichteinhaltung der Quarantänepflicht, die von Mitgliedern der Gesundheitsberufe mit Funktionen der Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit, empfohlen oder verordnet wurde, bei engem Kontakt mit Patienten, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde, oder mit Symptomen, die mit der Krankheit vereinbar sind, oder wenn, egal aus welchem anderen Grund die Quarantäne empfohlen oder verordnet wurde,.
8. Die Nichteinhaltung der Kapazitätsgrenzen für öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, die durch die geltenden Anordnungen oder Maßnahmen in Bezug auf das COVID-19 festgelegt wurden, wenn das Verhalten keinen schweren oder sehr schweren Verstoß darstellt.
9. Die Teilnahme an Versammlungen, oder jeder Art von Veranstaltungen in öffentlichen oder privaten Räumen, wenn die Einschränkungen für deren Abhaltung nicht eingehalten werden oder wenn die festgelegten Präventionsmaßnahmen eindeutig nicht respektiert werden.
10. Die Organisation und Förderung von Veranstaltungen oder Handlungen jeder Art in öffentlichen oder privaten Räumen, bei denen die Beschränkungen für deren Durchführung nicht eingehalten werden, oder die nicht genehmigt wurden wenn dies erforderlich ist oder in denen die für sie festgelegten Präventionsmaßnahmen eindeutig nicht eingehalten werden, wenn bis zu 20 Personen daran teilnehmen.
11. Das Versäumnis von Einrichtungen, Räumlichkeiten und Räumen sowie von formellen oder informellen Organisatoren und Veranstaltern von Aktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art, ihren Pflichten nachzukommen und auf die Einhaltung der Maskenpflicht, des Sicherheitsabstands zwischen Personen, der Handhygiene, der Bedingungen für die Trennung von Räumen oder Gruppen oder der Regelung der Schließzeiten oder anderer von der Gesundheitsbehörde zur Eindämmung oder Verhinderung von COVID-19 festgelegten Maßnahmen aufzufordern.
12. Das Versäumnis von Einrichtungen, Räumlichkeiten und Räumen sowie der formellen oder tatsächlichen Organisatoren und Veranstalter, von Aktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art, den Beschilderungspflichten hinsichtlich der Kapazität und der Information über hygienische und soziale Distanzierungsmaßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde zur Eindämmung oder Verhinderung von COVID-19 festgelegt wurden, nachzukommen.
13. Die Nichteinhaltung der Pflicht, Bewohner, Besucher oder Nutzer über den Zeitplan, den Mindestabstand zwischen den Personen und die obligatorische Verwendung der Maske zu informieren.
14. Die Nichteinhaltung der in den Notfallplänen der Sozialdienstleistungszentren festgelegten Besuchs-, Abreise- und Aufnahmeregelungen
15. Jede andere Nichteinhaltung der vom Staat oder von der Autonomen Region der Kanarischen Inseln festgelegten Verpflichtungen und Einschränkungen zur Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise, die in diesem Gesetzesdekret nicht als leichte, schwere oder sehr schwere Straftat eingestuft wird.
C) Schwerwiegende Verstöße sind folgende:
1. Der Gruppenkonsum von Alkohol oder Drogen auf öffentlichen Straßen in einer Gruppe von mehr als 10 Personen.
2. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Einhaltung der Isolation, die von Mitgliedern der Gesundheitsberufe mit Funktionen der Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit bei Patienten mit der Diagnose COVID-19 vorgeschrieben wurde.
3. Die Organisation und Förderung von jeder Art von Veranstaltungen in öffentlichen oder privaten Räumen, bei denen die Beschränkungen für deren Durchführung nicht eingehalten werden, oder nicht genehmigt wurden in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, oder bei schwerwiegender Nichteinhaltung der für sie festgelegten Präventionsmaßnahmen, wenn mehr als 20 Personen und bis zu 200 teilnehmen.
4. Die Nichteinhaltung der Kapazitätsgrenzen, die durch die geltenden Anordnungen oder Maßnahmen in Bezug auf COVID-19 festgelegt wurden, wenn die effektive Kapazität der Räumlichkeiten die zulässige Kapazität um fünfzig Prozent übersteigt und diese effektive Kapazität mehr als 20 Personen beträgt, vorausgesetzt, das Verhalten stellt keinen besonders schweren Verstoß dar.
5. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Tanzfläche für diese Nutzung zu sperren.
6. Das Versäumnis, den Notfallplan oder das Protokoll gegen COVID-19 auszuarbeiten und umzusetzen, wenn man dazu gemäß den von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen oder Maßnahmen verpflichtet sind.
7. Die Nichteinhaltung der im Zusammenhang mit den Maßnahmen und der Eindämmung von COVID-19 erlassenen Verbote zur Öffnung von Räumlichkeiten.
8. Die Aufrechterhaltung der Arbeit eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz, in jeder Art von Einrichtungen, Heimen, Zentren und Sozialdienstwohnungen, wenn bekannt ist, dass er offensichtliche Symptome einer Erkrankung aufweist oder positiv auf COVID-19 getestet wurde.
9. Die Behinderung jeglicher Inspektionstätigkeit oder der Überprüfung des Sachverhalts; der Widerstand gegen die Bereitstellung von Daten oder die Behinderung der Bereitstellung von Daten sowie die Bereitstellung unrichtiger Informationen; oder die Weigerung, mit der Gesundheitsbehörde, den Agenten der entsprechenden Behörde, der lokalen Polizei, dem allgemeinen Organ der kanarischen Polizei und den Staatssicherheitskräften und -korps, die in Ausübung ihrer Tätigkeit oder Position tätig sind, zusammenzuarbeiten.
10. Die Durchführung anderer Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Verpflichtungen oder Einschränkungen verstoßen, die vom Staat oder der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln festgelegt wurden, um der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise zu begegnen, und die eine Gefahr oder einen ernsthaften Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen.
C) Diese gelten als sehr schwere Verstöße:
1. Die Organisation und Förderung von jeder Art von Veranstaltungen in öffentlichen oder privaten Räumen, bei denen die Beschränkungen für deren Durchführung nicht eingehalten werden, oder nicht genehmigt wurden, in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, oder wenn die festgelegten Präventionsmaßnahmen schwerwiegend verletzt werden, wenn mehr als 200 Personen daran teilnehmen.
2. Nichteinhaltung der Kapazitätsgrenzen, die durch die geltenden Anordnungen oder Maßnahmen in Bezug auf COVID-19 festgelegt wurden, wenn die effektive Kapazität der Räumlichkeiten hundertprozentig höher als die zulässige Kapazität ist und diese effektive Kapazität 150 Personen übersteigt.
3. Ein Verhalten, das als schweres Vergehen eingestuft wird, wenn im Jahr vor seiner Begehung die dafür verantwortliche Person für dieselbe Art von Vergehen durch eine endgültige Entscheidung sanktioniert wurde.
4. Die Durchführung anderer Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Verpflichtungen oder Einschränkungen verstoßen, die vom Staat oder der Autonomen Region der Kanarischen Inseln zur Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise festgelegt wurden und eine Gefahr oder einen sehr schweren Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen.
Artikel 7 – Verjährung.
Die in diesem Gesetzesdekret als geringfügig eingestuften Verstöße verfallen innerhalb eines Jahres, die als schwerwiegend eingestuften Verstöße innerhalb von zwei Jahren und die als sehr schwerwiegend eingestuften Verstöße innerhalb von drei Jahren.
KAPITEL III
STRAFEN
Artikel 8 – Sanktionen.
1. Die Begehung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verstöße wird zur Verhängung der folgenden Sanktionen führen:
a) Bei geringfügigen Verstößen: eine Geldstrafe von 100 Euro bis zu 3.000 Euro. Im Falle des Art. 6,2,1 A), Verstoß gegen die der Pflicht zum Tragen von Masken oder ihrer unsachgemäßen Verwendung wird eine Geldstrafe von 100 Euro auferlegt.
b) Bei schweren Verstößen: eine Geldbuße von 3.001 EUR bis zu 60.000 EUR.
c) Bei sehr schweren Verstößen: eine Geldbuße von 60 001 EUR bis zu 600 000 EUR.
2. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die für die Entscheidung über das Sanktionsverfahren zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Schwere des Sachverhaltes, des Risikos und der Umstände nach Anhörung des Betroffenen beschließen , die Räumlichkeiten oder den Betrieb, in denen der Verstoß stattgefunden hat, zu schließen oder die Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zu untersagen.
3. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen kann das für die Entscheidung über das Disziplinarverfahren zuständige Organ nach Anhörung des Betroffenen beschließen, die Räumlichkeiten oder den Betrieb, in denen der Verstoß stattgefunden hat, zu schließen oder die Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten als akzessorische Sanktion zu untersagen.
4. In den in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Fällen kann sich das Verbot der Ausübung der Tätigkeit auf die Eigentümer der Einrichtungen oder Tätigkeiten erstrecken, wenn Fahrlässigkeit seitens der faktischen oder rechtlichen Verwalter vorliegt.
5. Wenn die vorgeschlagene Sanktion eine Geldbuße ist, bedeutet die Zahlung des Betrags der Geldbuße vor einer Entscheidung im Sanktionierunfsverfahren die Anerkennung der Haftung wegen der Begehung der Überschreitung, wobei der Betrag der Sanktion um vierzig Prozent ihres Betrags reduziert wird.
6. Die Strafen werden unter Berücksichtigung der Art de Handlungen und der übereinstimmenden Umstände gestaffelt, wobei den folgenden Kriterien besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist:
a) Das Risiko für die öffentliche Gesundheit.
b) Die Bedeutung des Schadens oder der Schädigung der öffentlichen Gesundheit.
c) die Anzahl der betroffenen Personen.
d) der Grad der Schuld oder Böswilligkeit
e) Der als Folge der Rechtsverletzung erzielte Vorteil.
f) Rückfälligkeit, wenn sie bei der Einstufung der Straftat nicht bereits berücksichtigt wurde.
7. Der im Artikel 6.2 vorgesehene Fall.
8. Bei wiederholten Handlungen oder Unterlassungen, die in diesem Gesetzesdekret als geringfügige Straftaten eingestuft werden, wird die in Absatz 1 vorgesehene Strafe in ihrer oberen Hälfte verhängt.
9. Im Falle des Artikels 6,2 A).4 wird die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Sanktion in ihrer oberen Hälfte verhängt, wenn der Täter in engem Kontakt mit einer Person steht, die als COVID-19-positiv diagnostiziert wurde oder Symptome aufweist, die mit COVID-19 vereinbar sind, nach den von Ärzten verordneten Tests.
10. In den Fällen der geringfügigen Überschreitungen des Artikels 6,2 A).1 kann die Geldstrafe durch einen begründeten Beschluss des Organs, das über das Sanktion a erfahren entschieden hat, unter Berücksichtigung des Mangels oder der Nichtverfügbarkeit wirtschaftlicher Mittel durch Arbeit zum Nutzen der Gemeinschaft, die obligatorische Teilnahme an Schulungen, Einzelsitzungen oder jede andere alternative Maßnahme ersetzt werden, die darauf abzielt, das Bewusstsein des Täters für die Gesundheitsvorschriften zur Prävention von COVID-19 oder deren Folgen zu stärken.
Artikel 9 – Verhängung von Sanktionen.
Die Verjährung der nach diesem Gesetzesdekret verhängten Strafen wird durch die Bestimmungen von Artikel 30 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors geregelt.
KAPITEL IV
SANKTIONIERUNGSVERFAHREN UND ZUSTÄNDIGE STELLEN
Artikel 10 – Inspektions- und Kontrolltätigkeit.
1. Die Inspektions- und Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets werden von jedem Bevollmächtigten der Behörde und ordnungsgemäß akkreditierten offiziellen Mitarbeitern der Autonomen Region der Kanarischen Inseln oder von lokalen Einrichtungen durchgeführt.
2. Die Autonome Region der Kanarischen Inseln kann die Regierungsdelegation ersuchen, den von ihrer Autorität abhängigen Staatssicherheitskräften und -korps die entsprechenden Anweisungen bezüglich ihrer Teilnahme an den entsprechenden Inspektions- und Kontrollaufgaben zu erteilen.
In ähnlicher Weise können über die jeweiligen örtlichen Stellen Anweisungen für die Koordinierung der Aktivitäten und die Vereinheitlichung der Inspektions- und Überwachungskriterien erteilt werden.
3. Berichte über Verstöße oder Beschwerden, die von Beamten im Dienst der regionalen und lokalen Verwaltung, die Inspektionstätigkeiten durchführen, der lokalen Polizei, der regionalen Polizei und der Staatssicherheitskräfte und -organe eingereicht werden, sind an das Organ zu richten, das befugt ist, sie zu bearbeiten und anschließend zu lösen.
Artikel 11 – Protokoll.
1. Die Ergebnisse jeder Inspektion müssen in einem Bericht festgehalten werden, dessen erstes Exemplar der interessierten Partei oder der Person, vor der die Inspektion durchgeführt wird, ausgehändigt werden soll. Letzterer kann sein Einverständnis oder seine Bemerkungen zu dessen Inhalt erklären. Das andere Exemplar des Berichtes ist an die zuständige Stelle zu senden, damit je nach Art der Inspektion geeignete Sanktionsverfahren eingeleitet werden können.
2. Die von den zuständigen amtlichen Bediensteten nach den vorgeschriebenen Formalitäten unterzeichneten Berichte sowie die zusätzlichen Berichte, die sie über die von ihnen festgestellten Tatsachen erstellen, genießen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Wahrhaftigkeit der darin enthaltenen Tatsachen.
Artikel 12 – Sanktionsverfahren.
Die Ausübung der Sanktionsbefugnis erfordert die Einleitung, Untersuchung und Beschlussfassung im entsprechenden Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls gemäß des im folgenden Artikel vorgesehenen besonderen abgekürzten Verfahren; das in Artikel 96 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen geregelte abgekürzte Verfahren in den Fällen, in denen Gründe des öffentlichen Interesses oder die mangelnde Komplexität des Verfahrens dies nahe legen; oder das im genannten Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober vorgesehene gemeinsame Sanktionsverfahren.
Artikel 13 – Besonderes abgekürztes Verfahren.
1. Verstöße, die in diesem Gesetzesdekret als geringfügig eingestuft werden, sowie schwerwiegende Verstöße, bei denen die gemeldeten Sachverhalte nicht besonders komplex sind, können nach dem in diesem Artikel geregelten besonderen abgekürzten Verfahren behandelt werden.
2. Das Verfahren wird durch die gleiche Anzeige eingeleitet, deren Kopie dem Betroffenen oder der Person, vor der die Handlung vorgenommen wird, zugestellt wird und die den im folgenden Abschnitt angegebenen Inhalt enthalten soll, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Anzeige die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht. Die so mitgeteilte Anzeige gilt als Vorschlag für einen Beschluss, wenn keine Einwände erhoben werden.
3. Die im Rahmen dieses besonderen beschleunigten Verfahrens mitgeteilte Anzeige enthält
– Identifizierung der angeblich verantwortlichen Person.
– Die Fakten, Ort und Zeit sowie alle anderen Informationen, die für die Eröffnung des Verfahrens ausschlaggebend sind.
– Seine mögliche juristische Qualifikation.
– Die vorgeschlagene Strafe und gegebenenfalls der im folgenden Absatz vorgesehene reduzierte Betrag.
– Das zuständige Amt zur Untersuchen und Beschluss.
– Das Recht, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe der Anzeige Einwände zu äussern. Es wird auch erklärt, dass das Verfahren am Tag nach Ablauf dieser Frist als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Vorwürfe erhoben oder die Geldbuße nicht bezahlt worden ist.
– Die Möglichkeit für den mutmaßlichen Täter, seine Haftung für die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zwecke anzuerkennen.
– Die Unmöglichkeit, eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen, und die Möglichkeit, im Falle einer Zahlung direkt bei den Verwaltungsgerichten Berufung einzulegen, unter den im folgenden Absatz genannten Bedingungen.
4. In der Anzeige ist anzugeben, dass die eventuell schuldige Person über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen verfügt, um die Geldbuße zu zahlen, was die Anerkennung der Haftung für die Begehung der Handlungen und die Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um vierzig Prozent ihres Betrags impliziert, oder um die Einwände vorzubringen und die Beweise vorzuschlagen, die sie für angemessen hält.
5. Sobald die freiwillige Zahlung der Geldstrafe oder Geldbuße innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag nach ihrer Zustellung erfolgt ist, wird das Sanktionsverfahren mit folgenden Folgen abgeschlossen
a) Eine vierzigprozentige Ermäßigung des Bußgeldbetrags.
b) Der Verzicht auf das Recht, Einspruch zu erheben und auf das Recht eine Berufung einzulegen die sich aus der Anerkennung der behaupteten Tatsachen und ihrer Folgen ergeben. Falls Einspruch dann doch erhoben wird, gilt er als nicht eingereicht.
c) Die Beendigung des Verfahrens, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung getroffen werden muss, am Tag der Zahlung.
6. Sobald die angegebene Frist von fünfzehn Tagen verstrichen ist, ohne dass Einspruch erhoben oder der Betrag der Sanktion gezahlt wurde, gilt die Anzeige als Beschluss des Sanktionsverfahrens. Wenn die entsprechenden Verwaltungsbeschwerden nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt werden, kann die Strafe vollstreckt werden.
7. Wenn der mutmaßliche Täter innerhalb der angegebenen Frist von fünfzehn Tagen Behauptungen aufstellt, in denen neue oder andere als die vom beschwerdeführenden Bediensteten gefundenen Daten vorgelegt werden, und wenn die von der Untersuchungsstelle benannte Person dies für notwendig erachtet, so werden diese dem Bediensteten der beschwerdeführenden Behörde übermittelt, damit er sie innerhalb von fünfzehn Kalendertagen melden oder gegebenenfalls im Inhalt seiner Beschwerde bestätigen kann.
8. In jedem Fall kann die mit der Untersuchung des Falles beauftragte Person zustimmen, die Beweismittel zu erheben, die sie für die Untersuchung und Qualifizierung des Sachverhalts sowie für die Bestimmung möglicher Haftungen für angemessen hält. Jede Verweigerung der Beweisaufnahme ist zu begründen und im Disziplinarverfahren zu protokollieren.
9. Nach Abschluss der Untersuchungsphase des Sanktionsverfahrens unterbreitet die Untersuchungsstelle der für die Sanktionierung zuständigen Stelle einen Beschlussvorschlag, damit diese den entsprechenden Entscheid erlassen kann. Der Vorschlag wird dem Betroffenen nur dann übermittelt, damit er innerhalb von fünfzehn Kalendertagen neue Behauptungen aufstellen kann, wenn andere Tatsachen oder andere Behauptungen und Beweise als die vom Betroffenen vorgebrachten in das Strafverfahren einbezogen oder bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind.
Artikel 14 – Einstweilige Maßnahmen.
Sobald das Sanktionsverfahren wegen der angeblichen Begehung schwerer oder sehr schwerer Verstöße eingeleitet worden ist, kann die für die Entscheidung in der Angelegenheit zuständige Behörde durch eine mit Gründen versehene Entschließung die für den normalen Ablauf des Verfahrens erforderlichen vorläufigen Maßnahmen beschließen, die die Erfüllung der zu verhängenden Sanktion sicherstellen und die Begehung neuer Verstöße vermeiden.
2. Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Schwere der begangenen Verstöße stehen und können Folgendes umfassen
(a) Aussetzung der Lizenz oder Genehmigung der Tätigkeit
(b) Aussetzung oder Verbot der öffentlichen Aufführung, Freizeit- oder soziokulturellen Aktivität.
c) Schließung der Einrichtung.
d) Alle anderen, die die Wirksamkeit der Resolution gewährleisten, die möglicherweise fallen wird.
3. Einstweilige Maßnahmen können im Laufe des Verfahrens entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien aufgrund von Umständen aufgehoben oder geändert werden, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme eingetreten sind oder nicht berücksichtigt werden konnten. In jedem Fall erlöschen sie mit dem Beschluss, mit dem das entsprechende Sanktionsverfahren beendet wird.
4. Diese vorläufigen Maßnahmen werden durch einen begründeten Beschluss rgriffen, nachdem die betroffene Person innerhalb von zehn Tagen angehört worden ist. In dringenden Fällen wird die Frist für die Anhörung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung auf zwei Tage verkürzt.
Artikel 15 – Verfall .
1. Das Sanktionsverfahren muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr nach seiner Einleitung abgeschlossen und die Entscheidung dem Betroffenen mitgeteilt werden, wobei diese Frist in der Form und Weise abläuft, die im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen vorgesehen ist. Im Falle des in diesem Gesetzeserlass geregelten abgekürzten Sonderverfahrens beträgt die maximale Frist für eine Lösung 4 Monate ab dem Datum der Beschwerde.
2. Unbeschadet des Vorstehenden kann der Untersuchungsbeauftragte des Falles zustimmen, die Höchstfrist für die Lösung auszusetzen, wenn einer der im vorgenannten Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober vorgesehenen und erforderlichen Umstände eintritt.
Artikel 16 – Zuständige Ämter.
1. 1.- Die Befugnis zur Einleitung und Untersuchung von Disziplinarverfahren für kleinere Vergehen liegt bei den Gemeinderäten.
2. Die Generaldirektion für öffentliche Gesundheit des kanarischen Gesundheitsdienstes ist für die Einleitung und Untersuchung von Sanktionsverfahren bei schweren und sehr schweren Verstößen zuständig.
3. Folgende sind die zuständigen Organe für die Entscheidung und Verhängung der entsprechenden Sanktion oder Sanktionen:
– Der Bürgermeister der entsprechenden Gemeinde, bei geringfügigen Verstößen.
– Der Leiter der Direktion des kanarischen Gesundheitsdienstes, im Falle von schweren Vergehen.
– Der Leiter des (kanarischen) Gesundheitsministeriums, bei sehr schweren Verstößen.
Erste Zusatzbestimmung: Zusammentreffen von Verstößen.
Im Falle von Verhaltensweisen, die in diesem Gesetzeserlass als Verstöße eingestuft sind und zwei oder mehr Verstöße darstellen können, wird nur diese bestraft, die die höchste Sanktion trägt.
Zweite Zusatzbestimmung: Durchführung von COVID-19-Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollfunktionen durch Mitglieder der Streitkräfte.
Die Mitglieder der Streitkräfte, die die Funktionen der Erkennung, Überwachung und Kontrolle der Krankheit ausüben, unterliegen den Bestimmungen des Artikel 4 dieses Gesetzeserlasse, und gelten als Gesundheitsbehörde zum Zwecke der Anweisung von Befehlen im Zusammenhang mit der Eindämmung von COVID-19 und als Bevollmächtigten der Behörde zum Zwecke der Inspektion und Kontrolle der für die Prävention und Eindämmung der Krankheit beschlossenen Regeln und Maßnahmen.
Einzige Übergangsbestimmung – Regelung der Verfahren mit Sanktionscharakter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzeserlasses eingeleitet wurden.
Verfahren mit Sanktionscharakter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzeserlasses eingeleitet wurden, werden weiterhin gemäß der zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrenseinleitenden Gesetzes geltenden Vorschriften bearbeitet und beschlossen.
Einzige Schlussbestimmung – Inkrafttreten.
Das vorliegende Gesetzesdekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Kanarischen Inseln in Kraft.
Gegeben auf den Kanarischen Inseln, 4. September 2020.
DER PRÄSIDENT DER REGIERUNG,
Angel Victor Torres Perez.
DER DIREKTOR DER VERWALTUNGEN ÖFFENTLICHKEIT, JUSTIZ UND SICHERHEIT,
Julio Manuel Perez Hernandez.
DER GESUNDHEITSMINISTER
Blas Gabriel Trujillo Oramas.
Text im Original (unverändert durch die Redaktion von Canaryo.net) von:
Perez Alonso, Rechtsanwalt in Playa del Ingles, Gran Canaria
https://www.kanzleiperezalonso.com/de/
Text im Original (unverändert durch die Redaktion von Canaryo.net) von:
Perez Alonso, Rechtsanwalt in Playa del Ingles, Gran Canaria
https://www.kanzleiperezalonso.com/de/