Keine Quarantäne nach Spanienurlaub wegen neuer Einreiseverordnung

Keine Quarantäne nach Spanienurlaub wegen neuer Einreiseverordnung

14.05.2021; Kanaren – Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021  regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten. Demnach müssen Reisende aus Risikogebieten (gilt aktuell für Spanien) vor Abreise die digitale Einreiseanmeldung durchführen und sich bei Ankunft in eine häusliche 10-tägige Quarantäne begeben. Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, indem dieser Nachweis, was ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis sein kann, über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Eine Ausnahme ist bei der Einreise über den Luftweg, denn es gilt eine generelle Testnachweispflicht vor Abflug für Einreisende im Luftverkehr. Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten (gilt derzeit nicht für Spanien) kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Für Virusvariantengebiete wurde eine Beschränkung der Beförderung festgelegt und sollten Personen die sich in solchen Gebieten aufgehalten haben einreisen, dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

Bildquelle: Symbolbild

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